Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Kündigung. Bei Kündigungsschreiben die bis zum 30.06. des Jahres bei uns eingehen erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Jahres. Gehen Kündigungen nach dem 30.06. des Jahres ein, so erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Folgejahres.
Bei Familien- und passiven Mitgliedern erfolgt die Kündigung zum 31.12. des Jahres, unabhängig davon wann die Kündigung eingereicht wurde.
Für die Kündigung können Sie dieses Formular verwenden.
Wird eine Parzelle gekündigt, so sind natürlich auch Auflagen durch den Pächter zu erfüllen bevor die Parzelle an einen Nachfolgepächter übergeben werden kann.
Diese sind:
Egal welche Kündigungsart vorliegt, wird immer automatisch der Garten zur Schätzung, durch die unabhängige Schätzkommission, freigegeben. Die einzige Ausnahme ist die zuvor beschriebene Familienumschreibung unter Punkt 3.
Das ermittelte Wertergebnis erhält dann der Pächter, bzw. die Erben. Sollten Auflagen, die durch die Schätzkommission gemacht wurden, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe erfüllt sein, so wird die im Schätzbericht dokumentierte Abzugssumme von der Schätzsumme in Abzug gebracht und vom Verein einbehalten. Erfüllt der Nachfolgepächter dann die Auflagen, so bekommt er die einbehaltene Summe ausbezahlt und somit den Garten letzten Endes um diese Summe günstiger.
Sollte ein Garten derart vermüllt, bzw. verwildert sein, sodass die Parzelle vor der erneuten Verpachtung zuerst wieder hergerichtet werden müsste, so werden die entstehenden Kosten dem Pächter in Rechnung gestellt. Entweder wird der Betrag von der Schätzsumme einbehalten oder wenn die Schätzsumme nicht ausreichen sollte, der Restbetrag in Rechnung gestellt.