Es kommen drei Kündigungsarten zum Tragen.1. Die häufigste Art ist die Kündigung durch das Mitglied selber. Hier erfolgt die Kündigung in schriftl. Form. Das kann per eMail, mit dem Kündigungsschreiben im Anhang, per Fax oderauch ganz normal mit der herkömmlichen Post erfolgen.Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Kündigung. Bei Kündigungsschreiben die bis zum30.06. des Jahres bei uns eingehen erfolgt die Kündigung der Parzelle zum 30.11. des Jahres.Gehen Kündigungen nach dem 30.06. des Jahres ein, so erfolgt die Kündigung der Parzellezum 30.11. des Folgejahres.Bei Familien- und passiven Mitgliedern erfolgt die Kündigung zum 31.12. des Jahres,unabhängig davon wann die Kündigung eingereicht wurde.Für die Kündigung kann auch dieses Formular verwendet werden.Wird eine Parzelle gekündigt, so sind natürlich auch Auflagen durch den Pächter zu erfüllenbevor die Parzelle an einen Nachfolgepächter übergeben werden kann.Diese sind:•überdachte Flächen > 24m2 zurückzubauen (können nur Altbestände sein.)•artfremde Baukörper aus dem Garten zu entfernen (Auflage bei Genehmigung)•Waldbäume entfernen (können nur Altbestände sein)•Baumstümpfe und gartenfremde Bäume entfernt worden sind•sämtliches Inventar ist zu entfernen oder an den Nachpächter zu übergeben.•der Garten ist von Unrat und Unkraut zu befreien2. Die 2. Art ist die Kündigung durch den Verein, bzw. durch den geschäftsführenden Vorstand.Diese Variante ist glücklicherweise nicht sehr häufig anzutreffen, muss aber von Zeit zu Zeitleider durchgeführt werden. Hier sind dann Satzungsverstösse der Grund die zu der Kündigung führen. In besonders schweren Fällen kann der Verein mit Hilfe eines Rechts-beistandes auch die Zwangsräumung einleiten lassen.3.Die 3. Art ist eher eine Tragische. In dem Fall ist der Pächter verstorben. Der Pachtvertragerlischt mit dem Tod des Pächters und der Garten fällt automatisch wieder an den Verein. Das Pacht-verhältnis ist mit sofortiger Wirkung beendet (Sterbedatum). Ist ein Familienmitglied auf der Parzelle eingetragen, so kann dieses den Garten als Pächter übernehmen. Es wird dann nur eine Umschreibgebühr von 25,00 € fällig. Eine Schätzung des Gartens entfällt in diesem Fall.Egal welche Kündigungsart vorliegt, wird immer automatisch der Garten zur Schätzung, durchdie unabhängige Schätzkommission, freigegeben. Die einzige Ausnahme ist die zuvor beschriebeneFamilienumschreibung unter Punkt 3.Das ermittelte Wertergebnis erhält dann der Pächter, bzw. die Erben. Sollten Auflagen, die durch dieSchätzkommission gemacht wurden, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe erfüllt sein, so wird die imSchätzbericht dokumentierte Abzugssumme von der Schätzsumme in Abzug gebracht und vom Vereineinbehalten. Erfüllt der Nachfolgepächter dann die Auflagen, so bekommt er die einbehaltene Summeausbezahlt und somit den Garten letzten Endes um diese Summe günstiger.Sollte ein Garten derart vermüllt, bzw. verwildert sein, sodass die Parzelle vor der erneutenVerpachtung zuerst wieder hergerichtet werden müsste, so werden die entstehenden Kostendem Pächter in Rechnung gestellt. Entweder wird der Betrag von der Schätzsumme einbehaltenoder wenn die Schätzsumme nicht ausreichen sollte, der Restbetrag in Rechnung gestellt.