Die aktuell gültigen Generalpachtverträge zwischen der Stadt Wedel(Verpächterin) und dem Schrebergarten-Verein Wedel e.V., vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand (Generalpächter), traten zu verschiedenen Zeiten in Kraft. Der aktuelle Nachtrag, geltend für alle Generalpachtverträge,wurde am 19.04.2013 von beiden Vertragspartnern unterzeichnet. Für den Grund wurde sich auf §8 berufen. In dem Nachtrag wurden die vertraglichen Flächen neu vermessen und die Pacht angepasst.Da wir für jede Kolonie einen Generalpachtvertrag haben, wird hier einmal stellvertretendein Generalpachtvertrag gezeigt. In den Verträgen ist geregelt was die Stadt Wedel von uns als Generalpächter erwartet. Dieses ist klar in den Paragraphen festgeschrieben.Generalpachtvertrag für Dauerkleingartenanlagen.Zwischen der Stadt Wedel (Holstein), vertreten durch den Magistrat,-im folgenden Verpächterin genannt -und dem Schrebergarten-Verein e.V., vertreten durch den Vorstand,-im folgenden Generalpächter genannt -wird gemäß § 11 des Schleswig-Holsteinischen Kleingartengesetzes vom 3.2.1948 folgenderGeneral - Pachtvertrag geschlossen:§ 1Verpächterin verpachtet dem Pächter zur Unterverpachtung an seine Mitglieder zur Nutzung als Dauerkleingärten aus dem Grundstück Gemarkung Wedel Flur 19 Flurstücke 18/1 ein im Bereich der Heinestraße belegenes Trennstück zur Größe von ca. 17.500 qm, wie im beigefügten Lageplan,der Bestandteil dieses Vertrages ist, in Rot eingezeichnet.§ 2Der Pachtvertrag beginnt mit dem 01. Juli 1979 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Das Pachtjahr beginnt mit dem 01. November und endet am 31. Oktober jeden Jahres. Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den jeweils gültigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen, z.Z. nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Kleingartengesetzes vom 03.02.1948. Im übrigengelten für die Auflösung des Vertrages die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.§ 3Der Pachtpreis beträgt 0,04 DM/qm jährlich, mithin insgesamt jährlich 700,-- DM. Die Pacht ist in einer Summe am 01.05. jeden Jahres an die Stadtkasse Wedel (Holstein) - Konto Nr. 19 bei der Stadtsparkasse Wedel (Holstein) - zu zahlen.(Anmerk.: diese Preise haben natürlich heute keine Gültigkeit mehr. Wir liegen, mit Stand 2013, bei 0,19 Cent/qm).§ 4Verpächterin übergibt das Gelände an den Pächter wie es steht und liegt.§ 5Die Verpächterin hat das Gelände als Dauerkleingartenanlage einzurichten, d.h. die Zufahrtswege, die öffentlichen Durchgangswege sowie alle sonstigen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, einzurichten, auszugestalten und instand zu halten. Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Versammlungsräumeusw. fallen nicht unter diese Verpflichtung. Soweit die Möglichkeit gegeben ist, muß die Verpächterin die Dauerkleingartenanlage an das städtische Wasserrohrnetz anschließen. Zu einer Verlegung der Wasserleitungsrohre innerhalb der Anlage ist die Verpächterin dagegen nicht verpflichtet. Der Verbrauchvon Leitungswasser sowie die Mosten für Wasserzählermiete gehen zu Lasten des Generalpächters. Die innere Erschließung obliegt dem Generalpächter.§ 6Der Pächter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das Land in dauernd gleichbleibendem Kultur- und Nutzungszustand verbleibt, daß eine Verunkrautung nicht eintritt und Unter- oder Weiterverpachtung durch den Kleingärtner unterbleibt.Die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, insbesondere von Lauben und Kleintierställen sowie der Ausbau und Umbau solcher Anlagen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verpächterinund entsprechend den baubehördlichen Planen und Richtlinien gestattet. Bodenbestandteile dürfen ohne Zustimmung der Verpächterin nicht entnommen werden.§ 7Die Haftpflicht, die sich aus dem Besitz an dem Pachtgrundstück ergibt, geht für die Dauer des Pacht-verhältnisses auf den Pächter über.§ 8Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nach-stehend einschränkende Bestimmungen getroffen sind. Weicht die wirkliche Größe des Grundstückes von der angegebenen Fläche ab, so kann die benachteiligte Partei, wenn die Abweichung mehr als 5 %der Gesamtfläche beträgt, einer der Größe und dem Wert entsprechenden Ausgleich des Pachtzinses verlangen. Der Pächter verpflichtet sich, auf die Erhaltung der Grenzen des gepachteten Grundstückeszu achten und von allen Änderungen oder Eingriffen in dieselben der Verpächterin sofort Anzeige zu erstatten.§ 9Endet das Pachtverhältnis, so ist das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt. Der Pächter hat die Einrichtungen wie Pflanzungen, bauliche und andere Anlagen innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Pachtzeit zu entfernen.Sind die Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt, so kann die Verpächterin die Übertragungin ihr Eigentum gegen Erstattung des Taxwertes verlangen.§ 10Bei Beendigung des Pachtverhältnisses richtet sich der Entschädigungsanspruch des Pächters bzw. der Kleingärtner nach den §§ 21 bzw. 22 des Kleingartengesetzes vom 03.02.1948.§ 11Die auf den gepachteten Grundflächen ruhenden Steuern und öffentlichen Abgaben trägt die Verpächterin.§ 12Generalpächter verpflichtet sich, daß die zu vergebenden Parzellen nur an Wedeler Bürger ausgegebenwerden, die keinen eigenen Garten besitzen. Verpächterin sind vor Vergabe der Parzellen die Namen der Unterpächter schriftlich anzuzeigen.§ 13Generalpächter verpflichtet sich, eine öffentliche Wegeparzelle gemäß den Bestimmungen des B-Planes 39 zwischen den Flurstücken 23/7 und 18/1 der Flur 19 Gemarkung Wedel zu ermöglichen. Ferner muß die spätere Erschließung gemäß B-Plan 39 sichergestellt bleiben.§ 14Neben den vorstehenden Vereinbarungen haben mündliche Abreden keine Geltung, gleichviel, zu welchem Zeitpunkt sie getroffen wurden oder noch getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.Wedel (Holstein), den 17. Juli 1973 Für die Stadt Wedel (Holstein) Für den Schrebergarten-Verein Wedel e.V Der Magistrat (Verpächterin) (Pächter)